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Rechtliche Rahmenbedingungen
Rechtliche Aspekte der Heilarbeit PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Martin Heinz   
Sonntag, den 25. Oktober 2009 um 15:45 Uhr

Viele Jahre lebten Heiler in Angst vor Staatsanwälten, Gesundheitsämtern oder Wettbewerbsvereinen, die Ihnen sämtliche das Handwerk legen wollten. Dreh- und Angelpunkt war die bis zur Entscheidung des Musterprozesses gültige Auffassung, dass Heiler eine Erlaubnis nach dem Heilpraktiker-Gesetz benötigen.

Vom Dachverband Geistige Heilung DGH e.V. wurde daher ein Musterprozess in Gang gesetzt, um es Heilern unter entsprechenden Voraussetzungen zu ermöglichen, ihrer Tätigkeit auch ohne eine medizinische Ausbildung, wie es das Heilpraktiker-Gesetz erfordert nachzugehen. Der Kläger begründete seinen Antrag darauf, dass Geistige Heilung eher als eine Art Fürbitte und Seelsorge aufzufassen sei, wie sie auch durch christliche Pfarrer oder Priester in der Seelsorge vorgenommen werden. Es werden dadurch die Selbstheilungskräfte des Körpers gestärkt, aber es entstehe dadurch keine „Konkurrenz“ zu der Arbeit der Ärzte und Heilpraktiker. Das Gericht gab durch seine Entscheidung vom 02.03.2004 (AZ 1 BvR 784/03) dem Kläger Recht und schuf die rechtlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit von Geistheilern ohne medizinische Ausbildung.
Die in dem Urteil genannte Voraussetzung für die freie Arbeit eines Geistheilers ist es, dass dieser keine Heilkunde im gesetzlichen Sinn ausübt, d.h. keine Diagnosen stellt und auch keine Erkrankungen als solche behandelt. Ebenso vorausgesetzt wird, dass der Geistheiler auch beim Patienten nicht den Eindruck erwecken darf, Heilkunde auszuüben. Er darf also weder im weißen Kittel auftreten, noch Diplome, Dankesschreiben o.ä. aushängen, noch ohne oder mit irgendwelchen Geräten eine „Untersuchung“ am Patienten durchführen, welche den Eindruck einer Diagnose ergibt. Auch darf er keine „Medikamente“ verordnen. Dazu zählen auch Dinge wie Tees, energetisch aktivierte oder programmierte Substanzen oder Ähnliches. Und er muss den Patienten vor der Behandlung darüber aufklären, dass die Behandlung durch Geistheilung nur die Selbstheilungskräfte des Körpers unterstützt, aber weder die Diagnose noch die Behandlung durch einen Arzt, Heilpraktiker oder Psychotherapeut ersetzt. Ebenso ist es selbstverständlich, dass er keine Heilversprechen geben darf, denn diese könnten den Patienten davon abbringen, zusätzlich medizinische Hilfe aufzusuchen oder gar dazu führen, dass er eine medizinische Behandlung abbricht. Es versteht sich von selbst, dass ein Geistheiler niemals einen Patienten dazu auffordern darf, eine medizinische Behandlung abzubrechen oder seine Hoffnung allein auf die Arbeit des Geistheilers zu setzen, da sonst ebenfalls die Gefahr besteht, dass schwere Erkrankungen nicht rechtzeitig behandelt werden.

Voraussetzung ist eine Aufklärung des Patienten vor der Behandlung, damit der Patient die Arbeit des Heilers nicht mit Medizinkunde im gesetzlichen Sinne verwechselt und genau einschätzen kann, was er erwarten kann, und wass nicht.

Erlaubt ist also:

  • Die gezielte Krankheitsbehandlung, wenn die Diagnose vom Arzt oder Heilpraktiker stammt. Der Arzt/Heilpraktiker darf also Patienten zum Heiler schicken. Der Heiler muss nicht in der Arztpraxis tätig werden. Er kann zu Hause oder in der eigenen Praxis arbeiten. Für den Arzt/Heilpraktiker ist das auch kein Problem, da er keine medizinische Verantwortung sondern seelische Verantwortung überträgt.

Verboten ist/sind:

  • Diagnosen, wie z. B. Analysen durch Radionik.
  • Verordnung von Bachblüten, Essenzen oder anderen Mitteln, die als Heilmittel benutzt werden sollen.
  • Werbung mit Krankengeschichten oder Dankschreiben, Werbung mit der heilenden Wirkung bestimmter Gegenstände.

Der Heiler ist dafür verantwortlich,

  • dass der Patient ihn nicht für einen Arzt hält und geistiges Heilen nicht mit ärztlicher Heilkunde verwechselt. Aus diesem Grund verlangt das Bundesverfassungsgericht vom Heiler aufklärende Hinweise.

Der Heiler hat dabei die Wahl:

  • Entweder gibt er dem Patienten vor (!) Beginn der Behandlung ein entsprechendes Merkblatt oder
  • der Heiler bringt gut sichtbar (!) einen Aushang in seinem Behandlungsraum an.

Der Aushang könnte folgenden Wortlaut haben:

  • Geistiges Heilen dient der Aktivierung der Selbstheilungskräfte und ersetzt nicht die Diagnose oder Behandlung durch den Arzt/Heilpraktiker.

Wenn auch laut Aussage des Bundesverfassungsgerichtes der deutlich sichtbare Aushang dieser Information genügt, so ist doch das vom Klienten unterzeichnete Merkblatt die sicherere Lösung, denn damit lässt sich belegen, dass der Hinweis gegeben worden ist. Dem Aushang an der Wand sieht niemand an, seit wann er dort hängt.

Den Wortlaut des Urteiles findest Du hier.


Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 25. Oktober 2009 um 16:14 Uhr
 
Reiki und Recht PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Martin Heinz   
Montag, den 21. November 2011 um 12:05 Uhr

Fällt die Arbeit mit Reiki auch rechtlich unter die Oberbegriffe "Geistiges Heilen" / "Spirituelle Heilweisen"?

Über lange Zeit konnte diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden. Einige Gesundheitsämter sahen Reiki trotz des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes nicht als Sonderform des Geistigen Heilens an und betrachteten die Ausübung von Reiki durch Menschen, die keine medizinkundliche Ausbildung als Heilpraktiker o.ä. besaßen als unzulässig.

"Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 30.06.2011 ist nun eine Ordnungsverfügung für rechtswidrig erklärt worden, die es einem Reiki-Meister untersagt hatte, Reiki auszuüben. Entgegen der Meinung des Gesundheitsamtes Mettmann, stellte das Verwaltungsgericht Düsseldorf  fest, dass Reiki keine Ausübung der Heilkunde darstelle. Das Gericht führt in Anlehnung an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus, dass Reiki eine spirituelle Heilmethode ist.", so der DGH e.V..*

Damit ist Reiki als Sonderform des Geistigen Heilens durch ein weiteres Gerichtsurteil bestätigt worden und die Zulässigkeit, Reiki auch ohne medizinkundliche Ausbildung praktizieren zu können nochmals bestätigt worden.

Dennoch gelten auch beim Praktizieren von Reiki die gleichen Rahmenbedingungen, wie sie im Urteil des BVG für die Arbeit mit geistigen Heilweisen ohne medizinkundliche Ausbildung vorausgesetzt werden (Details hierzu findest Du im Artikel "Rechtliche Aspekte der Heilarbeit")

Hier die Gerichtsurteile im Original:

*Quelle: Website des Dachverbandes für Geistiges Heilen DGH e.V. (http://www.dgh-ev.de/recht_artikel+M5f1037cb535.html)


Zuletzt aktualisiert am Montag, den 21. November 2011 um 12:30 Uhr
 


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